Narrenzunft Strumpfkugler Immendingen 1905 e.V.

Mitglied der Vereinigung schwäbisch-alemannischer Narrenzünfte

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Satzung

 § 1    Name und Sitz des Vereins

 1.      Der Verein führt den Namen

 "NARRENZUNFT STRUMPFKUGLER IMMENDINGEN e.V."

 2.      Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen

 3.      Der Verein hat seinen Sitz in Immendingen/Baden.

 

§ 2    Zweck des Vereins

1.      Der Verein erstrebt die Pflege und Erhaltung des überlieferten Fasnachtsbrauchtums in Immendingen. Er organisiert das Fasnachtstreiben in der Heimatgemeinde und festigt durch seine Mitgliedschaft in der Vereinigung "Schwäbisch-alemannischer Narrenzünfte " das alte Brauchtum im weiteren Heimatgebiet. Er berät und unterstützt jedermann bei der Beschaffung der historischen Kostüme.

2.      Er verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 AO. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.      Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.      Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind (z.B. für Verwaltungsaufgaben) oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 § 3    Mitgliedschaft

1.      Jede natürliche Person kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres Einzelmitglied im Verein werden.

2.      Jüngere Personen können mit dem Einverständnis der Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Personen Mitglied werden.

3.      Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Ein Stimmrecht haben jedoch nur die Personen, die am Abstimmungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die nachfolgenden Regelungen dieser Satzung bleiben jedoch davon unberührt:

4.      Die Mitgliedschaft erlischt durch :

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss eines Mitgliedes

5.      Der Austritt ist dem gesetzlichen Vertreter des Vereins schriftlich zu erklären. Bei minderjährigen Mitgliedern ist diese Erklärung vom gesetzlichen Vertreter des Mitglieds schriftlich abzugeben. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist einzuhalten.

6.      Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 3/4 Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes ist bindend.

7.      Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag wird zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.

 

§ 4    Organe und Gliederung des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)     der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung

 Als besondere Gruppen mit eigenen Vertretern bestehen im Verein:

 1.      Die Hansele- und Gretelegruppe

2.      Die Donaugeistergruppe

 Als besondere Gruppe ohne eigenen Vertreter bestehen im Verein

 a)     die Stumpfkugler

Die Berechtigung zum Tragen des Stumpfkulgerkleides unterliegt folgenden Voraussetzungen:

1.      Das Narrenkleid des Strumpfkuglers ist ein Ehrenkleid. Aufnahme finden nur verdiente Mitglieder der Narrenzunft „Strumpfkugler“ Immendingen oder besondere Freunde und Gönner der Narrenzunft „Strumpfkugler“ Immendingen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft in einfacher Mehrheit.

2.      Zum Tragen des Strumpfkuglerkleides sind weiterhin alle Vorstandschaftsmitglieder berechtigt.

3.      Zum Tragen des Stumpfkuglerkleides sind weiterhin ehemalige Vorstandschafts-mitglieder, nach einer Amtszeit von mindestens 10 Jahren, berechtigt.

4.      Das Kleid des Strumpfkuglers darf von Männern und Frauen getragen werden.

5.      Zum Tragen des Stumpfkuglerkleides ist weiterhin der Lebenspartner eines Strumpfkuglers berechtigt.

 

§ 5    Der Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus:

1)     dem Zunftmeister als erstem Vorsitzenden

2)     dem stellvertretenden Zunftmeister als zweitem Vorsitzenden

3)     dem Schriftführer

4)     dem Säckelmeister als Kassier

5)     dem Hanselewart

6)     der Gretelewartin

7)     dem Oberdonaugeist

8)     höchstens 11 Zunfträten

 

2.      Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Zunftmeister) und dem 2. Vorsitzenden (stv. Zunftmeister). Beide sind gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.

3.      Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Hanselewarts, der Gretelewartin und des Oberdonaugeists durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Hanselewarts, der Gretelewartin und des Oberdonaugeists erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei hier nur die Mitglieder stimmberechtigt sind, die der jeweiligen Gruppe (Hansele und Gretele bzw. Donaugeister ) angehören.

4.      Die Amtszeit jedes Mitglieds des Vorstands beträgt fünf Jahre. Sie dauert jedoch bis zu der Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl erfolgt.

5.      Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und Organisation der Zunftveranstaltungen. Er Beschließt über Anschaffungen und finanzielle Aufwendungen.

6.      Der Vorstand wird vom Zunftmeister zu seinen Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit durch Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Zunftmeisters den Ausschlag.

7.      Der Vorstand kann mit 3/4 Mehrheit verdiente Vereinsmitglieder oder für das Fasnachtsbrauchtum verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern (Ehrennarren) ernennen.  Diese sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit und haben zu den Veranstaltungen der Zunft freien Zutritt.

8.      Scheidet ein Zunftrat vorzeitig aus, so rückt an seine Stelle bis zur nächsten Wahl automatisch derjenige nach, der bei der Wahl die nächstniedere Stimmenzahl erreicht hat. Besteht Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorstand.

 

§ 6    Die Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Zunftmeister oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche durch Veröffentlichung im "Mitteilungsblatt der Gemeinde Immendingen" unter Angabe der Tagesordnung

2.      Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel aller Mitglieder die Einberufung unter Angaben von Gründen beim Zunftmeister oder dessen Stellvertreter schriftlich beantragt.

3.      Der Mitgliederversammlung  obliegt insbesondere:

a)     Entgegennahme der Berichte, z.B. Kassen- und Jahresbericht des Vorstandes

b)     Entlastung des Vorstandes

c)      Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung

d)     Festlegung des Mitgliedsbeitrages

e)     Entscheidungen über Satzungsänderungen

f)        Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung und Verwendung des Vereinsvermögens.

4.      Die Mitgliederversammlung wird vom Zunftmeister oder dessen Stellvertreter geleitet. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Die Regelung bei der Wahl des Hanselewarts, der Gretelewartin  und des Oberdonaugeists gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung, bleibt davon unberührt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern Gesetz oder Satzung nicht eine andere Regelung bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Zunftmeisters oder seines Stellvertreters (je nachdem, wer die Versammlung leitet), den Ausschlag.

 

 

§ 7    Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

1.      Das Geschäftsjahr läuft vom 11. November bis zum 10. November des folgenden Jahres

2.      Die Aufstellung der Vereinsrechnung obliegt dem Zunftsäckelmeister. Die Rechnung wird von zwei, jährlich durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden, Rechnungsprüfern geprüft. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

  

 § 8    Beurkundung der Beschlüsse

 Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch den Zunftschreiber oder einem anderen Vorstandsmitglied zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1.      Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Bekanntmachung des entsprechenden Tagesordnungspunktes und nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

2.      Die Auflösung des Vereins darf nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitgliedern.

 

3.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es etwa Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung einem steuerbegünstigten Zweck zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  

§ 10 Schluss

Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Satzung oder zwischen Verein und Mitgliedern wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tuttlingen oder des Landgerichts Rottweil vereinbart.