1.
Der Verein erstrebt die Pflege und Erhaltung des überlieferten
Fasnachtsbrauchtums in Immendingen. Er organisiert das Fasnachtstreiben in
der Heimatgemeinde und festigt durch seine Mitgliedschaft in der
Vereinigung "Schwäbisch-alemannischer Narrenzünfte " das alte Brauchtum im
weiteren Heimatgebiet. Er berät und unterstützt jedermann bei der
Beschaffung der historischen Kostüme.
2.
Er verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne von § 52 AO. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind (z.B. für Verwaltungsaufgaben) oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§
3 Mitgliedschaft
1.
Jede natürliche Person kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres
Einzelmitglied im Verein werden.
2.
Jüngere Personen können mit dem Einverständnis der Eltern oder
sonstigen erziehungsberechtigten Personen Mitglied werden.
3.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Ein Stimmrecht
haben jedoch nur die Personen, die am Abstimmungstag das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Die nachfolgenden Regelungen dieser Satzung bleiben
jedoch davon unberührt:
4.
Die Mitgliedschaft erlischt durch :
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss eines
Mitgliedes
5.
Der Austritt ist dem gesetzlichen Vertreter des Vereins schriftlich
zu erklären. Bei minderjährigen Mitgliedern ist diese Erklärung vom
gesetzlichen Vertreter des Mitglieds schriftlich abzugeben. Eine
Kündigungsfrist von 3 Monaten ist einzuhalten.
6.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 3/4
Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes ist bindend.
7.
Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag, dessen Höhe durch die
Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag wird zum Beginn eines
jeden Geschäftsjahres fällig.
§ 4 Organe und
Gliederung des Vereins
Organe des Vereins
sind:
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
Als besondere Gruppen
mit eigenen Vertretern bestehen im Verein:
1.
Die Hansele- und Gretelegruppe
2.
Die Donaugeistergruppe
Als
besondere Gruppe ohne eigenen Vertreter bestehen im Verein
a)
die
Stumpfkugler
Die Berechtigung zum
Tragen des Stumpfkulgerkleides unterliegt folgenden Voraussetzungen:
1.
Das
Narrenkleid des Strumpfkuglers ist ein Ehrenkleid. Aufnahme finden nur
verdiente Mitglieder der Narrenzunft „Strumpfkugler“ Immendingen oder
besondere Freunde und Gönner der Narrenzunft „Strumpfkugler“ Immendingen.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft in einfacher Mehrheit.
2.
Zum
Tragen des Strumpfkuglerkleides sind weiterhin alle
Vorstandschaftsmitglieder berechtigt.
3.
Zum
Tragen des Stumpfkuglerkleides sind weiterhin ehemalige
Vorstandschafts-mitglieder, nach einer Amtszeit von mindestens 10 Jahren,
berechtigt.
4.
Das
Kleid des Strumpfkuglers darf von Männern und Frauen getragen werden.
5.
Zum
Tragen des Stumpfkuglerkleides ist weiterhin der Lebenspartner eines
Strumpfkuglers berechtigt.
§ 5 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
1)
dem Zunftmeister als erstem Vorsitzenden
2)
dem stellvertretenden Zunftmeister als zweitem Vorsitzenden
3)
dem Schriftführer
4)
dem Säckelmeister als Kassier
5)
dem Hanselewart
6)
der Gretelewartin
7)
dem Oberdonaugeist
8)
höchstens 11 Zunfträten
2.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden
(Zunftmeister) und dem 2. Vorsitzenden (stv. Zunftmeister). Beide sind
gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.
3.
Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Hanselewarts, der Gretelewartin
und des Oberdonaugeists durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl
des Hanselewarts, der Gretelewartin und des Oberdonaugeists erfolgt durch
die Mitgliederversammlung, wobei hier nur die Mitglieder stimmberechtigt
sind, die der jeweiligen Gruppe (Hansele und Gretele bzw. Donaugeister )
angehören.
4.
Die Amtszeit jedes Mitglieds des Vorstands beträgt fünf Jahre. Sie
dauert jedoch bis zu der Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl
erfolgt.
5.
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und Organisation der
Zunftveranstaltungen. Er Beschließt über Anschaffungen und finanzielle
Aufwendungen.
6.
Der Vorstand wird vom Zunftmeister zu seinen Sitzungen einberufen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit durch Gesetz
und Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Zunftmeisters den Ausschlag.
7.
Der Vorstand kann mit 3/4 Mehrheit verdiente Vereinsmitglieder oder
für das Fasnachtsbrauchtum verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern
(Ehrennarren) ernennen. Diese sind von der Verpflichtung zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages befreit und haben zu den Veranstaltungen der Zunft
freien Zutritt.
8.
Scheidet ein Zunftrat vorzeitig aus, so rückt an seine Stelle bis
zur nächsten Wahl automatisch derjenige nach, der bei der Wahl die
nächstniedere Stimmenzahl erreicht hat. Besteht Stimmengleichheit, so
entscheidet der Vorstand.
1.
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal
zusammen. Sie wird vom Zunftmeister oder seinem Stellvertreter einberufen.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche durch
Veröffentlichung im "Mitteilungsblatt der Gemeinde Immendingen" unter
Angabe der Tagesordnung
2.
Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel
aller Mitglieder die Einberufung unter Angaben von Gründen beim
Zunftmeister oder dessen Stellvertreter schriftlich beantragt.
3.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a)
Entgegennahme der Berichte, z.B. Kassen- und Jahresbericht des
Vorstandes
b)
Entlastung des Vorstandes
c)
Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung
d)
Festlegung des Mitgliedsbeitrages
e)
Entscheidungen über Satzungsänderungen
f)
Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung und Verwendung des
Vereinsvermögens.
4.
Die Mitgliederversammlung wird vom Zunftmeister oder dessen
Stellvertreter geleitet. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Die
Regelung bei der Wahl des Hanselewarts, der Gretelewartin und des
Oberdonaugeists gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung, bleibt davon unberührt.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst, sofern Gesetz oder Satzung nicht eine andere Regelung
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Zunftmeisters oder
seines Stellvertreters (je nachdem, wer die Versammlung leitet), den
Ausschlag.